Hintergrund KreisSATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sportvereinigung 04 Rohrberg e.V.. Er hat seinen Sitz in Rohrberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Stimmrecht Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gehören neben der zutreffenden Sportabteilung der Jugendabteilung an. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab vollendetem 16. Lebensjahr. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen unverzüglich schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Kosten, die auf Grund einer unterlassenen Mitteilung entstehen, trägt das Mitglied.
§ 5 Rechte und Pflichten Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen grundsätzlich verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter. In besonderen Härtefällen (z.B. schwere Erkrankung, unvorhersehbare Ereignisse) besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Quartalsende. Über die Zulässigkeit einer Sonderkündigung entscheidet der Vorstand bei Vorliegen eines schriftlichen Antrags mit Begründung. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereininteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mtgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zu dem nach erfolgloser 2.Mahnung auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Verbindlichkeiten bleiben davon unberührt. Es erfolgt auch hier eine Benachrichtigung durch eingeschriebenen Brief. Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und von Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden in einer Ordnung des Vorstandes festgelegt. Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30,00 € pro Mitglied. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Organe des Vereins Vereinsorgane sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vetretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus - dem Vorstand - dem Kassenwart - dem Schriftführer und - bis zu 6 Beisitzern
§ 11 Aufgaben und Zuständikeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Ordnung zugewiesen sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und für einen geordneten Geschäftsablauf werden dem Vorstand Ordnungen erlassen. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung - Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern
§ 12 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
§ 13 Vorstandsitzungen Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nich notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren. Zu Vorstandssitzungen, aus denen Ordnungen beschlossen werden sollen, ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Eine Ordnung ist beschlossen, wenn mindestens 67% der anwesenden Vorstandsmitglieder dafür stimmen.
§ 14 Mitgliederversammlung In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig. 1.Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3.Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 4.weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung, zusätzlich durch Aushang im Schaukasten der Sporthalle einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen., über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßen Kassengeschäften beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamz hierzu zu höen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kreissportbund Altmark West, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erfoderlich, so sind die zu diesem Zeitpunktim Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.05 2009 in Rohrberg mit Nachtrag vom 08.10.2009 neu gefasst. Sie tritt am Folgetag der Beschlussfassung in Kraft.